Maschinen-generierte Pop-Songs, ChatGPT als Mitautor bei Abschlussarbeiten und jetzt auch noch KI als Erfinder eines Patents? Weder der kreative noch der technische Schaffensbereich sind vor dem zunehmenden Einfluss von KI sicher. Was der deutsche BGH nun von der Eintragung einer KI als Erfinder eines Patents hält, lesen Sie hier:
Das Verfahren begann vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, als der Informatiker Stephen Thaler sein KI-System "DABUS" als Erfinder eines Patents benennen und entsprechend eintragen wollte. Die KI habe schließlich die Erfindung selbst generiert und dessen Umsetzung mitentwickelt. Allerdings lehnte das Amt den Antrag ab und auch das Bundespatentgericht, das über die Beschwerde des Antragstellers entschied, weigerte sich, das KI-System als Erfinder in das Patentregister einzutragen. Letztlich musste der BGH über diese Frage entscheiden und kam dabei zu folgendem richtungsweisenden Schluss:
Neben dem tatsächlichen Vorgang, eine neue Methode zur Lösung eines technischen Problems zu entwickeln, knüpft die Stellung des Erfinders auch daran an, Träger von Rechten (etwa dem Erfinderpersönlichkeitsrecht) sein zu können. Daraus leite sich ab, dass ausschließlich natürliche Personen Erfinder eines Patents sein können. Maschinelle, aus Hard- oder Software bestehende Systeme können selbst dann nicht als Erfinder eingetragen werden, wenn sie - wie hier das System "DABUS" - über KI-Funktionen verfügen.
Wie hat aber nun die Patentanmeldung zu erfolgen, wenn eine KI technische Lösungen "erfindet"? Auch auf diese Frage hatte der BGH eine aufschlussreiche Antwort parat:
Ein System, das gänzlich ohne menschliches Zutun technische Lösungen entwickelt, gäbe es laut BGH nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht. Darum gehe also jeder schöpferischer Akt von einem Menschen aus, also auch dann, wenn dieser der KI lediglich den "Arbeitsauftrag" erteilt und die KI daraufhin vollkommen selbständig eine technische Lösung entwickelt. In diesen Fällen sei dann jene natürliche Person als Erfinder zu benennen, die die KI zur Entwicklung der Lösung veranlasst hat. Die Eintragung der KI, wenn auch nur als Miterfinder, bleibe dennoch ausgeschlossen.
Für die Praxis heißt das nun: Aufgrund der Entscheidung des BGH ist die Rechtsfrage der KI als Erfinder für den deutschen Rechtsraum eindeutig beantwortet. Allerdings bleibt noch abzuwarten, ob sich die österreichische Rsp der Auffassung anschließen wird. Dies ist aufgrund der Ähnlichkeiten der beiden Rechtssysteme unseres Erachtens der Fall. Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden und stehen gerne bei weiteren Fragen zur Verfügung!
