Remote Work ist aus dem modernen Arbeitsalltag nicht wegzudenken. Auch die Überlassung von Arbeitskräften aus Österreich in Drittstaaten ist in unserer global vernetzten Welt ein großer Bestandteil vieler Berufsfelder. Die Kombination dieser Besonderheiten in der Arbeitswelt hat den VwGH kürzlich zu einer Entscheidung mit enormer Tragweite veranlasst:
Werden Arbeitskräfte grenzüberschreitend von Österreich in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) überlassen oder umgekehrt, so ist grundsätzlich eine Bewilligung der jeweils zuständigen Gewerbebehörde für diese Überlassung nötig. Bisher war unklar, ob das auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich weiterhin von Österreich aus tätig wird. Das ist nun geklärt:
Ausgangsfall war ein österreichisches Unternehmen, welches über fast zwei Jahre hinweg 44 Arbeitnehmer in Staaten überlassen hat, welche nicht dem EWR angehören. Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass alle Arbeitnehmer ausschließlich remote von Österreich aus gearbeitet haben. Ein tatsächlicher Grenzübertritt hat demnach nie stattgefunden und sie waren auch alle in Österreich vom Sozialversicherungssystem erfasst.
Der VwGH entschied, dass trotz des fehlenden physischen Ortswechsels eine Genehmigung nach § 16 Abs 1 AÜG erforderlich ist. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist einerseits, dass der Schutz der überlassenen Arbeitskräfte gewährleistet ist. Andererseits dürfen auch keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Aspekte gegen die Überlassung sprechen.
Bei Remote Work von Österreich aus besteht nach Ansicht des VwGH zwar keine Gefährdung der Arbeitskräfte, da sie arbeitsrechtlich in Österreich abgesichert sind. Aus Sicht des VwGH ist hingegen nicht sichergestellt, dass keine negativen arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Auswirkungen entstehen. Selbst wenn die Arbeitnehmer nur online für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, kann das negative Folgen für den österreichischen Arbeitsmarkt haben – etwa dann, wenn Fachkräfte überlassen werden, die auch in Österreich dringend gebraucht würden.
Außerdem interpretiert das Höchstgericht den Wortlaut des § 16 Abs 1 AÜG („von Österreich in das Ausland“) als neutral und kommt zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut einer weiten Auslegung, die auch Remote-Arbeit erfasst, nicht entgegensteht. Entscheidend ist allein, dass die Arbeitskräfte organisatorisch in den ausländischen Betrieb eingegliedert sind und der Dienst- und Fachaufsicht des Beschäftigers unterliegen.
Damit steht fest: Auch bei rein digitaler Arbeit für einen ausländischen Beschäftiger außerhalb des EWR ist eine Bewilligung gemäß § 16 Abs 1 AÜG erforderlich. Es empfiehlt sich daher, beim grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften rechtzeitig alle Informationen hinsichtlich nötiger Bewilligungen einzuholen, um etwaige Verwaltungsstrafen zu vermeiden. Damit Sie bei dem Netz aus Vorschriften den Überblick bewahren, beraten wir Sie gerne!

