Wohlfahrtseinrichtungen sind ein beliebter Benefit. Dass sich der Betriebsrat bzw. die Konzernvertretung gegen die Schließung einer solchen Einrichtung einsetzt, ist verständlich. Doch ob es sich um eine betriebseigene Wohlfahrtseinrichtung handelt, ist nicht immer ganz klar. Die erforderlichen Voraussetzungen hat der OGH kürzlich erörtert:
Gegenstand der Entscheidung war ein Streit über die Schließung eines Strandbades. Die Gewerkschaft betrieb auf Grundlage eines alten Gestattungsvertrages ein Strandbad auf dem Seegrundstück des Unternehmens. Als Gegenleistung war lediglich ein geringer Anerkennungszins vereinbart. Das Unternehmen konnte den Vertrag jederzeit widerrufen und das Entgelt anpassen.
Das Unternehmen wollte das Grundstück auf dem sich das Strandbad befand nun verkaufen und die Konzernvertretung hat dagegen auf Unterlassung geklagt. Die Konzernvertretung argumentierte, dass es sich beim Bad um eine Wohlfahrtseinrichtung handle, bei deren Errichtung und Instandhaltung Arbeitnehmer des Betriebes maßgeblich mitgewirkt hätten. Das Unternehmen brachte demgegenüber vor, dass die Gewerkschaft das Nutzungsrecht ausüben würde und das Bad somit nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehe. Benutzt wurde es primär von Gewerkschaftsmitgliedern, nicht nur von Arbeitnehmern des Unternehmens.
Der OGH hat zunächst festgestellt, dass eine Wohlfahrtseinrichtung kulturelle, gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Interessen der Arbeitnehmenden und deren Familien sichern, sowie auf Dauer angelegt, institutionalisiert und organisiert sein muss. Diese Voraussetzungen erfüllt das Strandbad. Der Betriebsrat, bzw. wie hier die Konzernvertretung, ist jedoch nur dann berechtigt, an der Verwaltung mitzuwirken und somit gegen die Auflösung gerichtlich vorzugehen, wenn es sich um eine betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung handelt. An dieser Voraussetzung ist die Klage der Konzernvertretung schließlich gescheitert.
Das Unternehmen muss nicht Eigentümer der Einrichtung sein, damit diese Voraussetzung erfüllt ist. Wohl aber muss eine rechtliche oder faktische Verfügungsgewalt vorliegen, welche einen maßgeblichen Einfluss des Unternehmens auf die Wohlfahrtseinrichtung sicherstellt. Weil die Errichtung und Erhaltung des Bades aber der Gewerkschaft obliegen, genügt die Verfügungsmacht des Unternehmens nicht, um von einer unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung zu sprechen. Dass das Unternehmen Eigentümer des Grundstücks ist und einen Anerkennungszins von der Gewerkschaft erhält, reicht alleine nicht aus, um eine maßgebliche Verfügungsmacht zu begründen.
Festhalten lässt sich also, dass ein tatsächlicher finanzieller oder sonstiger Beitrag zur Wohlfahrtseinrichtung geleistet werden muss, damit man von einer betriebs- bzw. unternehmenseigenen Einrichtung ausgehen kann. Außerdem bietet sich eine klare Regelung in einer Betriebsvereinbarung an, um Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat bzw. der Konzernvertretung und dem Unternehmen zu vermeiden. Bei der Erstellung einer solchen Betriebsvereinbarung oder sonstigen Fragen betreffend Wohlfahrtseinrichtungen stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite.

