makler
Bauträger-AGB: Neue Klauselentscheidung des OGH

Wieder einmal musste sich der OGH mit der Zulässigkeit bestimmter Klauseln in einem Bauträgervertrag beschäftigen. Das Ergebnis: Gleich mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen einer Bauträgerin wurden als unzulässig beurteilt. Wie Sie diese Fehler meiden, lesen Sie hier:

Ratenplanmethode

§ 10 BTVG sieht einen Ratenplan vor, der das Verhältnis zwischen den Ratenzahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Baus nach Baufortschritt sicherstellen soll. Die im BTVG normierten Ratenpläne sind zugunsten des Erwerbers verbindlich. Sehen die AGB oder der Bauträgervertrag also höhere Raten zugunsten des Bauträgers vor, verstößt diese Klausel gegen § 10 BTVG und ist damit  unzulässig.

Weiters traf der OGH wesentliche Aussagen zur Reihenfolge der Raten: Das BTVG sieht vor, dass die erste Rate (in Höhe von 15 %) erst fällig wird, wenn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung mit dem Bau begonnen wurde. Eine AGB-Klausel, die eine andere Reihenfolge der Raten vorsieht, ist  dann unzulässig, wenn bereits vor Erreichen des ersten Bauabschnittes (=Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung) Raten fällig werden.

Zinsen auf dem Treuhand-Anderkonto

Darüber hinaus enthielten die AGB der Bauträgerin eine Klausel, wonach die auf dem Treuhandkonto anreifenden Zinsen zur Gänze der Bauträgerin zustehen. Eine derartige einschränkungslose Klausel, die eine Rückforderung der Zinsen durch den Käufer in jedem Fall - also auch dann, wenn die Raten wegen Scheiterns des Bauvorhabens nie fällig werden - ausschließt, ist unzulässig.

Entgeltanpassung

In den AGB der Bauträgerin fand sich eine Klausel, welche die Anpassung des Entgelts bei einer Flächenabweichung von mehr als 3 % vom Rohbaumaß für beide Vertragsteile vorsah. Hierzu hielt der OGH fest, dass derartige Klauseln nicht nur am BTVG, sondern auch an § 6 KSchG zu messen sind, der den Verbraucher vor der einseitigen Leistungsänderung des Unternehmers (insbesondere durch intransparente Änderungsklauseln) schützen soll. Der OGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Klausel nicht ausreichend konkret ausgestaltet ist und eine weitgehende Leistungsänderungen durch die Bauträgerin ermöglicht. Auch diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt.

Fazit: Bei der Gestaltung von Bauträgerverträgen ist besonders Vorsicht geboten. Daher bieten wir Ihnen bei der Immobilienverwertung eine fundierte Abwicklung Ihres Projektes an. Bei weiteren Fragen sind wir jederzeit für Sie da!