Seit März 2024 gilt eine neue Regelung, die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Mitarbeiter zu tragen. Eine Teilnahme stellt Arbeitszeit dar. Die Reichweite der Bestimmung ist bisher ungeklärt. Eine Stellungnahme des Ministeriums soll Klarheit schaffen - ob das gelungen ist, erfahren Sie hier:
Im Zuge der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie wurde in Österreich mit § 11b AVRAG eine neue Regelung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungen eingeführt. Darin ist normiert, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an Aus-, Fort- oder Weiterbildungen als Arbeitszeit gilt und der Arbeitgeber die Kosten hierfür übernehmen muss, sofern diese nicht von Dritten getragen werden.
Fest steht, dass diese Bestimmung nicht uneingeschränkt für sämtliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen gilt, sondern nur für jene Bildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen, kollektivvertraglicher Normen oder des Arbeitsvertrages für die Erfüllung der arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit erforderlich sind. Es genügt nicht, dass die Bildungsmaßnahme für die Tätigkeit nur nützlich ist. Vielmehr muss es sich um eine verpflichtende Bildungsmaßnahme handeln, ohne die die Tätigkeit nicht ausgeübt werden dürfte.
Nach Auffassung des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (kurz BMAW) ist eine gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Bildungsmaßnahme dann Voraussetzung im Sinne des § 11b AVRAG, wenn eine konkrete Konsequenz für das Unterlassen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgeschrieben ist. Das kann eine Verwaltungsstrafe oder die Entziehung der Berufsberechtigung sein. Ist eine konkrete Rechtsfolge berufsrechtlich nicht vorgesehen, soll diese Bildungsmaßnahme nicht unter § 11b AVRAG fallen.
Das BMAW statuiert in seiner unverbindlichen Stellungnahme außerdem, dass es sich um eine hinreichend spezifizierte Aus-, Fort- oder Weiterbildung handeln muss. Nach dieser Auffassung würden gesetzlich vorgeschriebene - aber nicht näher konkretisierte - Schulungen in einem bestimmten Stundenausmaß nicht unter § 11b AVRAG fallen. Diese Differenzierung erscheint insbesondere dann unsachlich, wenn der Arbeitnehmer zwischen mehreren gleichwertigen Schulungsangeboten wählen kann.
Besonders ist, dass unter § 11b AVRAG nicht nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Bildungsmaßnahmen fallen können, sondern, dass sich eine Verpflichtung zur Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungen auch direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann. Wir empfehlen daher, im Arbeitsvertrag allgemein zurückhaltend mit Regelungen zu Bildungsmaßnahmen zu sein. Dies schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber bestimmte Aus-, Fort- und Weiterbildungen anordnen kann. Sind Bildungsmaßnahmen nur aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu erbringen, fallen diese unseres Erachtens nicht unter § 11b AVRAG.
Die größte Rechtsunsicherheit in der Praxis betrifft die Frage der Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen im Anwendungsbereich des neuen § 11b AVRAG. Das BMAW hat dazu klargestellt, dass die neue Regelung nur das aufrechte Arbeitsverhältnis betrifft und die Regelung zum Kostenrückersatz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt werden soll. Es soll daher auch hinsichtlich verpflichtenden Bildungsmaßnahmen eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach den Vorgaben des § 2d AVRAG wirksam vereinbart werden können. Abschließend geklärt ist diese Thema durch diese Rechtsauffassung des Ministeriums aber noch nicht.
Es bleiben weiterhin offene Fragen und Unsicherheiten. Ob eine bestimmte Bildungsmaßnahme unter § 11b AVRAG fällt und der Arbeitgeber somit zur Kostenübernahme verpflichtet ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Die Stellungnahme des BMAW stellt eine Richtschnur für die Praxis dar, auf die man sich argumentativ - auch gegenüber Mitarbeitern stützen kann.
Es bleibt aber abzuwarten, wie die (Höchst-) Gerichte die Regelung interpretieren. Da die Bestimmungen auf einer europarechtlichen Grundlage beruhen, hat wohl zu manchen Fragen auch der EuGH das letzte Wort.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

