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Arbeitskräfteüberlassung: Auch einmalige Leistungen gehören zum Entgelt

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sieht vor, dass überlassene Arbeitskräfte mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Beschäftigerbetriebes auch "betreffend Entgelt" gleichgestellt sind. In einer richtungsweisenden Entscheidung stellt der OGH nun klar, was unter dem Entgeltbegriff zu verstehen ist.

Zusammengefasst lag der Entscheidung OGH 9 Ob A 18/24y folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten als Simulatorpilot in geringfügigem Ausmaß beschäftigt und an die Austro Control GmbH als Beschäftigerbetrieb überlassen. Ein Nachtrag zum Firmenkollektivvertrag der Austro Control GmbH, der auf alle Dienstverhältnisse des Unternehmens anwendbar war, sah die einmalige Auszahlung einer Corona Prämie an alle Mitarbeiter vor. Auch Teilzeitarbeitskräften stand diese Prämie in aliquotiertem Ausmaß zu.

Auf Grundlage des Kollektivvertrags und gestützt auf § 10 Abs 1 AÜG begehrte der Kläger vom Überlasser die Zahlung der anteiligen Corona-Prämie. Schließlich gebühre ihm nach dieser Bestimmung ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, was sich am kollektivvertraglich oder gesetzlich festgelegten Entgelt einer vergleichbaren Arbeitskraft im Beschäftigerbetrieb orientiere. Die Beklagte wandte hingegen ein, dass nach bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vor Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie) lediglich periodische, in der Regel monatlich fällige Zahlungen unter den Entgeltbegriff des § 10 AÜG fallen würden.

Durch die aktuelle Entscheidung löst sich der OGH nun endgültig von dieser Auffassung und stellt klar:

Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Entgeltbegriff nach § 10 Abs 1 AÜG nur auf periodisch fällig werdende Entgeltansprüche beziehe sei aufgrund der zwischenzeitlichen Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie nicht mehr haltbar. In Umsetzung der Richtlinie habe der österreichische Gesetzgeber in den Materialien zur Umsetzung nämlich erklärt, dass das Arbeitsrecht von einem umfassenden Entgeltbegriff ausgehe. Darüber hinaus würde ein davon abweichender (enger) Entgeltbegriff gegen das Gebot der Gleichbehandlung des Art 5 Abs 1 der Leiharbeitsrichtlinie verstoßen.

Unsere Empfehlung: Die aktuelle Entscheidung des OGH gibt Anlass dazu, bestehende und anstehende Überlassungen kritisch zu überprüfen. Aufgrund dieser Entscheidung müssen Überlassungsunternehmen umso genauer auf die korrekte Entlohnung überlassener Arbeitskräfte achten, da nunmehr auch nichtperiodische Leistungen (wie etwa die Corona-Prämie) in das Mindestentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer miteinzubeziehen sind.

Aber Achtung: Bei Überlassung in Referenzbetriebe kann sich bei bestimmten Einmalzahlung etwas anderes ergeben.