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Arbeitskräfteüberlasser aufgepasst: Neuerungen bei der BUAG-Pflicht

Am 4. Juli wurde vom Nationalrat eine Novelle zur Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BScheG) und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) beschlossen, die zum Teil schon mit 1. August 2024 in Kraft tritt. Hier erfahren Sie, wann und wo für Sie Handlungsbedarf besteht:

Erst kürzlich hat der OGH entschieden, dass die Montage von Sandwichpaneelen, die üblicherweise von Spenglerbetrieben durchgeführt wird, dem Geltungsbereich des BUAG (als Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe) unterliegt. Zuvor wurde bereits höchstgerichtlich festgestellt, dass die Ausführung von weiteren Tätigkeiten (etwa die Montage von Metalldächern) durch Spenglerbetriebe auch unter die Bestimmungen des BUAG fällt. Aus Gründen der systematischen Vereinfachung wurde nun die BUAG-Novelle 2024 beschlossen, diese bringt folgende Änderungen mit sich:

Zunächst ergibt sich aufgrund der Novelle eine Änderung des BScheG, die besonders Arbeitskräfteüberlasser betrifft. Diese Neuregelung bestimmt, dass auch überlassene Arbeitskräfte in den Geltungsbereich des BScheG fallen, wenn die Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes den Bestimmungen des BScheG unterliegen. Ferner sind Arbeitskräfteüberlasser dazu angehalten, im Rahmen der monatlichen Meldungseingabe zur Nachweisführung hinsichtlich des Beschäftigerbetriebes die jeweiligen Überlassungsmitteilungen an die BUAK zu übermitteln. Diese Neuregelung tritt mit 1. November 2024 in Kraft.

Akuter Handlungsbedarf besteht allerdings bei einer Neuerung, die schon mit 1. August 2024 in Kraft tritt: Die Aufnahme von Spenglerbetrieben (jedoch mit Ausnahme von Lüftungs- und Galanteriespenglerbetrieben) in den Geltungsbereich des BUAG. Für Arbeitskräfteüberlasser heißt das nun, dass Arbeitnehmer, die an Spenglerbetriebe überlassen werden, mit 1. August 2024 BUAG-pflichtig sind. Arbeitskräfteüberlasser sollten daher die betroffenen Arbeitnehmer mittels Meldungseingabe für den Zuschlagszeitraum August 2024 melden.

Es empfiehlt sich daher, laufende und geplante Überlassungen dahingehend zu überprüfen. Bei weiteren Fragen zu etwaigen Auswirkungen der Neuerungen auf Ihren Betrieb stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!