Internationales Recht
(Kein?) Kündigungsschutz in internationalen Unternehmen?

Unternehmen mit Mitarbeitenden in verschiedenen Ländern werden immer mehr. Oft ist dabei nicht ganz klar, welchem Recht die Arbeitsverhältnisse unterliegen und welchen Schutz die Arbeitnehmenden erfahren. Dass man sich nicht darauf verlassen sollte, vom österreichischen Kündigungsschutz erfasst zu sein, zeigt eine aktuelle OGH-Entscheidung:

Im behandelten Fall arbeitete ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens stets von Österreich aus. Als er seine Kündigung erhielt, wollte er diese nach österreichischem Kündigungsschutzrecht anfechten. Dabei war jedoch als Vorfrage zu klären, ob überhaupt österreichisches Recht anzuwenden ist und ob alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung erfüllt sind.

Der OGH befasste sich zuerst mit der Frage des anwendbaren Rechts und kam zum Ergebnis, dass österreichisches Recht anzuwenden ist (Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts). Soweit war die Entscheidung noch nicht überraschend.

Die Kernfrage war allerdings die Frage, ob auch der österreichische Kündigungsschutz anwendbar ist.

Dieser weist einerseits individualarbeitsrechtliche Komponenten auf, da es um den Schutz einzelner Arbeitnehmenden geht. Andererseits liegen aber auch betriebsverfassungsrechtliche Elemente vor, da der Betriebsrat in die Kündigungsanfechtung eingebunden ist. Der OGH folgt in seiner Entscheidung der Lehre und vorangegangenen Urteilen und bekräftigt, dass der Kündigungsschutz im Kollisionsrecht autonom auszulegen ist und somit als individualarbeitsrechtlich einzustufen ist. Der allgemeine Kündigungsschutz folgt also in seinem anwendbaren Recht, dem Arbeitsvertragsstatut. Das bedeutet, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt, auch wenn der Arbeitgeber in Deutschland sitzt.

Problem für den anfechtenden Arbeitnehmer war aber nun, dass die Anwendung des österreichischen Kündigungsschutzes dem Wortlaut nach einen Betrieb im Inland voraussetzt. Hier lag aber kein Betrieb in Österreich vor, sondern es war lediglich der anfechtende Arbeitnehmer, der in Österreich tätig war.

Die Entscheidung des OGH ist streng: Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung wurde abgewiesen, weil eine Kündigungsanfechtung voraussetzt, dass ein Betrieb in Österreich vorliegt.

Für Arbeitnehmer, die wie im gegenständlichen Fall "remote" von einem österreichischen Arbeitsort für einen Arbeitgeber ohne Betrieb im Inland tätig sind, heißt das im Ergebnis Folgendes:

Zwar unterliegt das Dienstverhältnis österreichischem Arbeitsrecht - mangels inländischen Betriebs kommt allerdings der allgemeine Kündigungsschutz nicht zur Anwendung. Aufgrund dieses Ergebnisses gibt es also in diesen Konstellationen Arbeitskräfte, die überhaupt keinem Kündigungsschutz unterliegen. Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist nicht anwendbar und für den österreichischen Kündigungsschutz fehlt materiell das Vorliegen eines österreichischen Betriebes.