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! Breaking News ! - Erste positive Entscheidung zur Kaufkraftsicherungsprämie für Überlasser.

Das Landesgericht Leoben hat eine Klage auf Zahlung der Kaufkraftsicherungsprämie 2025 gegen einen von uns vertretenen Arbeitskräfteüberlasser in erster Insatnz abgewiesen. Eine höchstgerichtliche Klärung bleibt abzuwarten.

Demnach hat ein überlassener Arbeitnehmer bei Überlassung in einen Referenzbetrieb der Metallindustrie keinen zusätzlichen Anspruch auf Auszahlung der Kaufkraftsicherungsprämie 2025, wenn ihm bereits der Referenzlohn nach dem Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung bezahlt wurde.

Aus Sicht von Arbeitskräfteüberlassern ist diese Entscheidung besonders relevant: Soweit ersichtlich, handelt es sich um eine der österreichweit am weitesten fortgeschrittenen Rechtssache zu dieser Frage. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Entscheidung den Instanzenzug durchlaufen wird. Eine höchstgerichtliche Klärung liegt daher noch nicht vor.

Der Kläger argumentierte, dass auch überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf diese Prämie hätten. Er stützte sich dabei insbesondere auf § 10 AÜG und den umfassenden Entgeltbegriff, wie ihn der Oberste Gerichtshof zuletzt im Zusammenhang mit einer kollektivvertraglichen Corona-Prämie bestätigt hatte.

Der Arbeitskräfteüberlasser hielt dem entgegen, dass der Kläger bereits den erhöhten Referenzlohn nach dem Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung erhalten hatte. Dieser betrug im konkreten Fall 116,5 % des kollektivvertraglichen Mindestlohns des Beschäftiger-Kollektivvertrags. Die Kaufkraftsicherungsprämie sei durch dieses Referenzlohnsystem abgegolten und daher nicht zusätzlich zu bezahlen.

Das Landesgericht Leoben folgte dieser Argumentation. Das Referenzlohnsystem soll eine pauschale Annäherung an das branchenübliche Ist-Lohnniveau im Beschäftigerbetrieb schaffen. Eine zusätzliche Auszahlung würde nach Ansicht des Gerichts zu einer systemwidrigen Besserstellung überlassener Arbeitskräfte führen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur OGH-Entscheidung 9 ObA 18/24y zur Corona-Prämie. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist mit einem weiteren Instanzenzug zu rechnen. Bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung bleibt daher eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.

Praxishinweis: Überlasser sollten genau prüfen ob der Beschäftigerbetrieb ein Referenzbetrieb im Sinn des Kollektivvertrags Arbeitskräfteüberlassung ist und ob der korrekte Referenzlohn vollständig bezahlt wurde. Offen bleibt, wie das bei Überlassung in andere Betriebe rechtlich ist.