Während des Probemonats kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen - trifft das wirklich in allen Fällen zu?
Die Arbeitnehmerin war vom 2.1. bis 18.1. mit der vorgesehenen Verwendung der Überlassung zur Arbeitsleistung an Dritte bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt und hatte eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Ab dem achten Arbeitstag bei der Beschäftigerin befand sie sich im Krankenstand, am 15. Tag teilte sie per WhatsApp mit, schwanger zu sein und sandte an den Arbeitskräfteüberlasser auch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Am nächsten Tag kündigte dieser die Arbeitnehmerin mit diesem Tag. Wieder einen Tag später teilte der HR-Generalist der Beschäftigerin mehreren Mitarbeitern der Beschäftigerin mit, dass die Arbeitnehmerin zum letzten Anwesenheitstag aufgrund hoher Abwesenheiten zurückgestellt werde.
Die Arbeitnehmerin klagte den Arbeitskräfteüberlasser auf Unwirksamerklärung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Möglichkeit einer jederzeitigen und sofortigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit sowohl durch die Treuepflicht des Arbeitnehmers als auch durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eingeschränkt ist.
Darüber hinaus darf die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. "Wird eine Frau einzig aufgrund ihrer Schwangerschaft anders behandelt, als wäre sie nicht schwanger, so ist dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" (§ 3 Z 7 GlBG - OGH 8 ObA 18/24s). Die schwangere Arbeitnehmerin braucht diese Diskriminierung auch nicht beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber seinerseits muss dann beweisen, "dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes [vom Arbeitgeber] glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war".
Praxistipp:
Manchmal liegt das Herz auf der Zunge, im übertragenenen Sinne auch manchmal beim kaufmännischen Schriftverkehr. Das sollte man unter allen Umständen unterlassen, um nicht nachteilige schriftliche Beweismittel zu schaffen. Der Arbeitskräfteüberlasser zwar hatte (richtigerweise) im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der rückläufigen Auftragslage beim Beschäftiger als Grund für die Rückstellung und damit für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses argumentiert, konnte dies aber ersichtlich nicht glaubhaft darstellen, wie dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.12.2025 (13 Ra 31/25v) entnommen werden kann. Hier bedarf es im heiklen Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz bestehender Schwangerschaft einer genauen Dokumentation der z.B. wirtschaftlichen Hintergründe für diese Entscheidung. Stellte man z.B. auf die fehlende Eignung der Mitarbeiterin ab, muss dokumentiert werden, dass dies Defizite sind, die jenseits einer allfälligen Beeinträchtigung der Mitarbeiterin wegen deren Schwangerschaft liegen.
Fazit:
Auch das Probearbeitsverhältnis Schwangerer kann beendet werden, jedoch ist auf eine (noch sorgfältigere) Dokumentation der objektiven Gründe für die Beendigungsentscheidung zu achten.

