Diversion
Diversion: Von Freiwilligkeit keine Spur

In der neuesten Ausgabe des Rechtspanoramas der Presse (22.12.2025) beschäftigt sich unser Of Counsel Karl Krückl wieder einmal mit dem Thema Diversion und deren problematischer juristischer Konstruktion.

Die Diversion - strafrechtliche Verfahrenseinstellung etwa gegen Zahlung einer Geldbuße oder Leistung gemeinnütziger Arbeiten verfolgt zwei durchaus sinnvolle Zwecke: Minimierung des Verfahrensaufwandes im Bereich der leichteren Kriminalität und Vermeidung einer stigmatisierenden Vorstrafe bei Erfüllung gewisser Sanktionen. Allein die Umsetzung ist mehr als eigenartig (rechtsstaatlich bedenklich). Es gibt keine gerichtliche Feststellung der Täterschaft, es ist nicht einmal ein Geständnis erforderlich, es reicht die Verantwortungsübernahme, was immer das bedeuten mag. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Täter gar kein Täter war, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich. Die Geldbuße stellt nichts anderes wie eine Geldstrafe dar, sie wird genauso bemessen.

Bereits zu Beginn der Gesetzwerdung ihrer Vorläufer hat Krückl dies kritisiert (Krückl, Anmerkungen zum Entwurf eines Jugendgerichtsgesetzes 1983. ÖJZ 1984, 225 ff; ders, Rezension: Diversion statt Strafe? Probleme und Gefahren einer neuen Strategie strafrechtlicher Sozialkontrolle. Hrsg. von Hans-Jürgen Kerner. ÖJZ 1984, 269 f.). Fälle, bei denen sich im folgenden Zivilprozess derausgestellt hat, dass das "Verkehrsunfallsopfer" gar nicht verletzt sein konnte, obwohl sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein anderes Bild bot und trotzdem die Wiederaufnahme nach Diversion - Zahlung einer Geldbuße - abgelehnt wurde (Krückl, Entscheidungsbesprechung zu §§ 90h, 353 StPO. AnwBl 2004, 566 f.) oder bei ungeklärter Rechtslage ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft angenommen werden "musste", um den Klienten nicht dem Risiko einer Vorstrafe auszusetzen, ihn aber um die Chance eines Freispruchs aus rechtlichen Gründen zu bringen (Krückl, Entscheidungsbesprechung Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Diversion. AnwBl 2017, 619 ff) runden das problematische Gesamtbild ab. Zum Teil ist die Diversion nichts anderes als eine Verdachtsstrafe, die es heutzutage nicht mehr geben sollte.

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