In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich das BVwG gleich mit mehreren wesentlichen Fragen des Datenschutzrechts auseinander: Eine Zusammenfassung zu den wichtigsten Aussagen betreffend die Gestaltung von Cookie-Bannern sowie zum "Pay or Okay"-Modell finden Sie hier:
Der Website-Besucher einer Medieninhaberin brachte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, da er seine Zustimmung zu bestimmten Cookies und Tracking-Pixeln durch den Websiten-Inhaber als erzwungen ansah. Konkret war der Banner beim Aufrufen der Webseite gestaltet wie folgt:
Es gab zwei Auswahloptionen:
- "Einstellungen verwalten": Ermöglichte den Nutzern, die Einstellungen für Cookies zu verwalten und alle nicht notwendigen Cookies abzulehnen.
- "Alle akzeptieren": Führte zur Akzeptanz aller Cookies ohne weitere Einstellungen.
Nach Ablehnung der Cookies öffnete sich ein weiteres Pop-Up-Fenster:
Dieses wies auf die zwingende Zustimmung zu mehreren Tracking-Cookies hin, wenn man Zugang zur Website erhalten wollte.
Die Datenschutzbehörde sah wie der Beschwerdeführer eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften und ordnete gegenüber der Medieninhaberin an, diese müsse die Banner derart gestalten, dass eine freiwillige Einwilligung möglich sei.
Die Medieninhaberin brachte Beschwerde ein und führte aus, dass diese dem Medienprivileg (gemäß § 9 Abs 1 DSG, siehe dazu unten mehr) unterliege, da die Verarbeitung der Daten für journalistische Zwecke erfolge und die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO deswegen von vornherein nicht auf sie anzuwenden seien. Zudem sei die Einwilligung des Nutzers ohnehin freiwillig erfolgt: Er habe die Wahl gehabt, die Cookies abzulehnen und die Website zu verlassen, oder - um den Websiten-Besuch zu ermöglichen - die Cookies zu akzeptieren.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Anwendung der DSGVO auf die Medieninhaberin, da die Datenverarbeitung nicht ausschließlich für journalistische Zwecke erfolgte. Zur Einwilligung hielt das Gericht fest, diese sei freiwillig erfolgt, da es grundsätzlich zulässig sei, "Daten gegen Dienstleistung" zu verlangen. Da der Cookie-Banner klar und deutlich vermittelt habe, dass die Zustimmung zu den Cookies erforderlich sei, um die Website kostenlos zu benutzen, seien alle Voraussetzungen für die Freiwilligkeit der Zustimmung erfüllt. Eine DSGVO-Verletzung wurde damit verneint.
Was hat es mit dem Medienprivileg auf sich?
Bis dato sieht § 9 Abs 1 DSG vor, dass dieses Gesetz sowie bestimmte Abschnitte der DSGVO nicht auf journalistische Datenverarbeitungen durch Medieninhaber anzuwenden sind. Der Verfassungsgerichtshof hat diese gänzliche Ausnahme zugunsten von Medienunternehmen erst kürzlich als verfassungswidrig aufgehoben. § 9 DSG soll demzufolge mit Ablauf des 30.06.2024 außer Kraft treten. Es bleibt somit spannend, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung in der Praxis der journalistischen Tätigkeit haben wird. Aktuell plant der Gesetzgeber eine umfassende Änderung des § 9 DSG:
Der Gesetzesentwurf sieht die Geltung gewisser Abschnitte der DSGVO sowie des DSG unter bestimmten Maßgaben vor. Unter anderem sollen Medien ein Auskunftsbegehren einer betroffenen Person verweigern dürfen, "soweit dies [zB] zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses" erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei müssten die Medien gegenüber der Datenschutzbehörde nicht beweisen, sondern nur "glaubhaft machen", dass das Redaktionsgeheimnis betroffen ist.
Sie finden regelmäßige Updates zur geltenden Rechtslage auf unserer Homepage. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne individuell zur Verfügung.
